2.3. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Verlangt werden drei volle Beitragsjahre i.S.v. Art. 50 AHVV (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, Art. 36 N 3). In analoger Anwendung von Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne des IVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne des IVG aufweist. Die Beitragszeit für eine ordentliche Rente gemäss Art.