«die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind»). Damit hat er neu eine sachlich ungerechtfertigte und von ihm klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid geworden sind, möglich gemacht. Vorliegend darf von einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden, womit ein richterliches Eingreifen möglich und geboten ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab September 2022 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat.