Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente. Der Gesetzgeber hat es im Zuge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine Invalidenrente von einem auf drei Jahre offensichtlich versäumt, die zeitliche Limite für die Zusprache einer ordentlichen Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent der Vollrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG ebenfalls um zwei Jahre anzuheben (neu müsste es heissen «die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind»).