IVG-Beschwerde Beim im August 2000 geborenen Beschwerdeführer trat die Invalidität am 29. September 2022 ein. Der Beschwerdeführer hat nach den gesetzlichen Bestimmungen weder im Rahmen der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rahmen der ausserordentlichen Rente als Geburts- oder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente.