{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-12-04", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2024_2025-12-04.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2024-1/@@download/file/v-9-2024-1", "Checksum": "f6b451bb55af8c25acf72b91df3d7b61"}, "Scrapedate": "2025-12-05", "Num": ["V 9-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 04.12.2025 (publiziert) V 9-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 04.12.2025 (publié) V 9-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 04.12.2025 (pubblicato) V 9-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2655", "Zeit UTC": "05.12.2025 01:29:38", "Checksum": "d8c506dc6d0c0f2cf21b88d8515dd727", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 04.12.2025 (publiziert) V 9-2024\nRegeste:\nIVG-Beschwerde\n\n IVG-Beschwerde\n\nBeim im August 2000 geborenen Beschwerdeführer trat die Invalidität am 29. September\n2022 ein. Der Beschwerdeführer hat nach den gesetzlichen Bestimmungen weder im Rahmen der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rahmen der ausserordentlichen Rente als Geburts- oder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40\nAbs. 3 IVG Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente. Der Gesetzgeber hat\nes im Zuge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine Invalidenrente\nvon einem auf drei Jahre offensichtlich versäumt, die zeitliche Limite für die Zusprache einer\nordentlichen Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent der Vollrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG\nebenfalls um zwei Jahre anzuheben (neu müsste es heissen «die vor dem 1. Dezember des\nder Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind»). Damit hat er\nneu eine sachlich ungerechtfertigte und von ihm klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid geworden sind, möglich gemacht. Vorliegend darf von einem offensichtlichen Versehen des\nGesetzgebers ausgegangen werden, womit ein richterliches Eingreifen möglich und geboten\nist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab\nSeptember 2022 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages\nder zutreffenden ordentlichen Vollrente hat.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geboren im August 2000, meldete sich am 22. Februar 2022 wegen Migräne, chronischer Kopfschmerzen und idiopathischer intrakranieller Hypertension, bestehend seit\n2013 und bestehender Arbeitsunfähigkeit seit 29. September 2021, zum Bezug von IV-\nLeistungen an.\n\n2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 stellte die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. fest,\ndass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestünde.\n\n3. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A.\nbei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2022\nin Höhe der Minimalrente zu.\n\n4. Gegen diese Verfügung reichte die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde\nein und stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung der Invalidenversicherung vom 29.\nMai 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 30. November 2021 eine\nganze Invalidenrente zuzusprechen sowie eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 133 1/3 % der ordentlichen Minimalrente habe.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1-5\n1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von\n100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die Minimalrente von monatlich\nCHF 1'225.00 ab September 2022 zugesprochen hat.\n\n2.\n2.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der\ndurch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und\nnach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).\n\n2.2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch\nzumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern\nkönnen (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres\nzu mindestens 40% invalid sind (lit. c).\n\n2.3. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität\nwährend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Verlangt werden drei volle Beitragsjahre i.S.v. Art. 50 AHVV (vgl. MEYER/REICHMUTH,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, Art. 36 N 3). In analoger Anwendung von Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person\ninsgesamt länger als elf Monate im Sinne des IVG versichert war und während dieser\nZeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne des IVG aufweist. Die\nBeitragszeit für eine ordentliche Rente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG ist damit erfüllt,\nwenn jemand länger als 2 Jahre und 11 Monate versichert war und die Beiträge bezahlt hat. Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität\ndas 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden\nVollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG).\n\n"}