IVG-Beschwerde Beim im August 2000 geborenen Beschwerdeführer trat die Invalidität am 29. September 2022 ein. Der Beschwerdeführer hat nach den gesetzlichen Bestimmungen weder im Rah- men der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rah- men der ausserordentlichen Rente als Geburts- oder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente. Der Gesetzgeber hat es im Zuge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine Invalidenrente von einem auf drei Jahre offensichtlich versäumt, die zeitliche Limite für die Zusprache einer ordentlichen Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent der Vollrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG ebenfalls um zwei Jahre anzuheben (neu müsste es heissen «die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind»). Damit hat er neu eine sachlich ungerechtfertigte und von ihm klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwi- schen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid ge- worden sind, möglich gemacht. Vorliegend darf von einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden, womit ein richterliches Eingreifen möglich und geboten ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab September 2022 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat. Erwägungen: I. 1. A., geboren im August 2000, meldete sich am 22. Februar 2022 wegen Migräne, chro- nischer Kopfschmerzen und idiopathischer intrakranieller Hypertension, bestehend seit 2013 und bestehender Arbeitsunfähigkeit seit 29. September 2021, zum Bezug von IV- Leistungen an. 2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 stellte die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestünde. 3. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A. bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2022 in Höhe der Minimalrente zu. 4. Gegen diese Verfügung reichte die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdefüh- rer) am 1. Juli 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung der Invalidenversicherung vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 30. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sowie eventuell sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 133 1/3 % der or- dentlichen Minimalrente habe. (…) III. 1-5 1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die Minimalrente von monatlich CHF 1'225.00 ab September 2022 zugesprochen hat. 2. 2.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.3. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ver- langt werden drei volle Beitragsjahre i.S.v. Art. 50 AHVV (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, Art. 36 N 3). In analo- ger Anwendung von Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne des IVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne des IVG aufweist. Die Beitragszeit für eine ordentliche Rente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG ist damit erfüllt, wenn jemand länger als 2 Jahre und 11 Monate versichert war und die Beiträge be- zahlt hat. Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfäl- lige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG). 2.4. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentli- che Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die ausserordentlichen Renten ent- sprechen unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG dem Mindestbetrag der zutref- fenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 1 IVG). Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, ha- ben aufgrund von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wel- che 133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden ordentlichen Vollrente ent- spricht. 2.5. Bei Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente gemäss Art. 29 IVG in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein. Dies jedoch nur, sofern 2-5 diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen (Art. 28 Abs. 1 lit. 1 a und Abs. 1bis IVG, Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.4. mit Hinwei- sen). 3. 3.1. Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar des Jahres, in wel- chem sie das 18. Altersjahr zurücklegen (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG). Bei Nichterwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer unterlag daher ab dem 1. Januar 2021 der Beitragspflicht als Nicht- erwerbstätiger. Demnach hatte er beim von der Beschwerdegegnerin festgelegten Ein- tritt der Invalidität am 29. September 2022 lediglich ein volles Beitragsjahr erfüllt und keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie arbeitsfähig gewesen. Weil er seine Ausbildung habe abbrechen müssen und danach keine andere berufliche Tätigkeit habe abschliessen können, gelte er als geburts- und frühinvalide versicherte Person und habe demnach Anspruch auf 133 1/3 Prozent des Mindestansatzes der zutreffen- den ordentlichen Vollrente. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ab 30. Novem- ber 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er macht damit sinngemäss gel- tend, die rentenspezifische Invalidität sei bereits vor dem 29. September 2022 einge- treten. 3.3. Aus den in den Akten liegenden echtzeitlichen Arztberichten ergeben sich keine zwin- genden Gründe, retrospektiv einen anderen Invaliditätseintritt als den 29. September 2022 festzulegen. So wird beispielsweise im Bericht der Klinik Teufen vom 25. Oktober 2019 festgehalten, es bestehe bei Austritt aus dem ambulanten integrativen Behand- lungsprogramm vom 16. September 2019 bis 11. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Es ist den Akten wohl zu entnehmen, dass es immer wieder zu Kopf- schmerzepisoden gekommen ist, allerdings ist erst den Arztberichten ab September 2021 zu entnehmen, dass es im September 2021 zu einer erheblichen Verschlechte- rung des Gesundheitszustands gekommen ist, was zum Abbruch der Ausbildung ge- führt hat. Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers hat sich mithin erst im Sep- tember 2021 auf die Ausbildungsfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Ein An- spruch auf eine Invalidenrente besteht damit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nach Ablauf des Wartejahres frühestens ab September 2022. 3.4 Beim Eintritt des Versicherungsfalls für die Rente im September 2022 war der Be- schwerdeführer bereits 22 Jahre alt, weshalb für ihn Art. 40 Abs. 3 IVG nach seinem Wortlaut nicht anwendbar ist. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen weder im Rahmen der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rahmen der ausserordentlichen Rente als Geburts- oder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente hat, sondern sich mit der Minimalrente begnügen müsste. Es stellt sich nun aber die Frage, ob das Eintreffen einer derartigen Konstellation über- haupt die Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Bestimmungen gewesen sein kann. Zwar hat das Bundesgericht in einer ähnlichen Konstellation der 3-5 versicherten Person nur die Minimalrente zugesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2015 vom 14. Dezember 2015, E.4.), allerdings setzte es sich nicht mit dieser Frage auseinander. 3.5.1. In seiner Botschaft zur 8. AHV-Revision vom 11. Oktober 1971 plädierte der Bundesrat für eine Angleichung der Leistungen für Frühinvalide einerseits und Geburts- und Kind- heitsinvalide andererseits, indem er zunächst ausführte, dass Frühinvalide, die vor Ein- tritt der Invalidität während wenigstens eines Jahres Beiträge an die Versicherung ge- leistet hätten, schon erheblich besser gestellt seien als die Geburts- und Kindheitsinva- liden, welche die ausserordentliche Invalidenrente im Betrage des Minimums der or- dentlichen Vollrente erhalten würden. Mit der Gewährung eines Zuschlags von 25 Pro- zent zur ausserordentlichen Invalidenrente der Geburts- und Kindheitsinvaliden würde eine bessere Angleichung der Leistungen für diese Kategorien am besten erreicht. Die- ser Zuschlag sichere ferner den Versicherten, die im Alter von 18-21 Jahre invalid wer- den, bevor sie noch während eines vollen Jahres im Erwerbslesen gestanden sind und entsprechende Beiträge geleistet haben (und dadurch die damalige Mindestbeitrags- zeit von einem Jahr für die Erlangung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente erfüllt haben), die gleichermassen erhöhten ausserordentlichen Renten. In vergleichbarer Lage mit diesen Versicherten würden sich nun aber auch solche befinden, die in jun- gen Jahren vor dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung invalid werden. Damit diese Frühinvaliden - sei es als gelegentlich Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige - verhältnismässig nur geringe Beiträge geleistet haben, nicht benachteiligt würden, sei für sie eine Mindestgarantie vorgesehen. Sie sollten mindestens gleich hohe Renten wie die Geburts- und Kindheitsinvaliden erhalten (BBl 1972 II 1057 ff., 1099 f., 1138 f.). In der Folge wurde für die Frühinvaliden eine Minimalrente von 125 Prozent und für die Geburts- und Kindheitsinvaliden eine ausserordentliche Rente von 133 1/3 Prozent der Minimalrente eingeführt (Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über die 8. AHV-Revision, AS 1972 2483 ff.). Im Zuge der 9. AHV-Revision wurde diese Ungleichbehandlung zwi- schen Früh- und Geburts-/Kindheitsinvaliden beseitigt (vgl. Botschaft über die 9. AHV- Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 1 ff., 72; AS 1978 391 ff.). 3.5.2. Die Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 2 IVG und Art. 40 Abs. 3 IVG erhellt ohne Weiteres die Absicht des Gesetzgebers, allen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidi- tät das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Rente in Höhe von mindestens 133 1/3 Prozent der Minimalrente zu gewähren, sei es im Rahmen einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Rente. In der Tat genügte vor Inkrafttreten der 5. IVG- Revision am 1. Januar 2008 ein volles Beitragsjahr vor Eintritt der Invalidität für den Anspruch auf eine Rente. Damit war zugleich sichergestellt, dass entweder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG oder Art. 40 Abs. 3 IVG bei Eintritt der Invalidität vor Absolvierung des 25. Altersjahres Anspruch auf mindestens 133 1/3 Prozent der Minimalrente be- stand: Trat nämlich die Invalidität ab dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Al- tersjahres folgenden Jahres ein, hatte die - im massgeblichen Zeitraum versicherte - Person Anspruch auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 aIVG, da sie spätestens ab dem 1. Januar desselben Jahres als Nichterwerbstätige beitragspflichtig war und mindestens 11 Monate und 1 Tag Beitragszeit erfüllte. Trat die Invalidität vor- her ein, hatte die versicherte Person, sofern sie nicht bereits als Erwerbstätige vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zusätzliche 4-5 Beitragszeiten generiert hatte und gleichwohl die Bedingungen einer ordentlichen Rente erfüllte, nicht nur Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sondern erfüllte in jedem Fall die altersmässige Bedingung gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG. 3.5.3. Im Zuge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine Invaliden- rente von einem auf drei Jahre hat es der Gesetzgeber offensichtlich versäumt, die zeitliche Limite für die Zusprache einer ordentlichen Rente in Höhe von 133 1/3 Pro- zent der Vollrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG ebenfalls um zwei Jahre anzuheben (neu müsste es heissen «die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind»). Damit hat er neu eine sachlich ungerecht- fertigte und vom Gesetzgeber klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwischen Versi- cherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid geworden sind, möglich gemacht. Vorliegend darf von einem offensichtlichen Versehen des Ge- setzgebers ausgegangen werden, womit ein richterliches Eingreifen möglich und gebo- ten ist (vgl. BGE 134 V 131 E. 7.; zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00715 vom 28. Juni 2011 E. 3.3.). 4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer ab September 2022 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Pro- zent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat. IV. (…) 2.2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt das Honorar pauschal CHF 1'000.00 bis CHF 12'000.00 (Art. 18 AnwHV). Reicht der Rechtsanwalt keine Honorarnote ein, wer- den die Parteikosten in den gesetzlich zulässigen Fällen nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 AnwHV). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Im vorlie- genden Verfahren stellte sich lediglich eine Rechtsfrage, womit sich ein geringer not- wendiger Aufwand für Aktenstudium und Rechtsschriften ergab. Dies zeigte sich ent- sprechend im Umfang der Rechtsschriften. Eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 inkl. MWST erscheint deshalb für das vorliegende Verfahren angemessen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2024 vom 3. Dezember 2024 Die gegen diesen Entscheid betreffend ausseramtliche Entschädigung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 8C_141/2025 vom 13. November 2025 abgewiesen. 5-5