11a AVIG dar. Da der Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis eine Entschädigung von CHF 48'000.00 zuzüglich Outplacement erhielt, die all seine Lohnansprüche über CHF 32'000.00 bis zum durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende vom 29. Februar 2024 abdeckt, hat er infolge fehlenden Verdienstausfalles keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. 4. Folglich ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass von Januar bis Februar 2024 kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag, weshalb sie für diese Zeitspanne keine Arbeitslosentaggelder auszubezahlen hat.