A. habe eine einmalige Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00 erhalten, mit welcher gemäss Aufhebungsvereinbarung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten würden. Dementsprechend stelle in diesem Umfang die Entschädigung der Arbeitgeberin eine Gegenleistung für den Verzicht auf die Sperrfrist nach Art. 336c OR und keine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 11a AVIG dar. Da A.