{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-8-2024_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-8-2024.pdf/@@download/file/v-8-2024.pdf", "Checksum": "1142ac72d475a4fbbda511bb3b493568"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 8-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 14.03.2025 (publiziert) V 8-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 14.03.2025 (publié) V 8-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 14.03.2025 (pubblicato) V 8-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AVIG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:21", "Checksum": "8addebde9f56e1d487669fcf67b2467a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 14.03.2025 (publiziert) V 8-2024\nRegeste:\nAVIG-Beschwerde\n\n AVIG-Beschwerde\n\nFür einen zweimonatigen Arbeitsausfall zufolge Unfall nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, mit welcher der Verzicht auf die Kündigungssperrfrist von 90 Tagen sowie eine\nAbgangsentschädigung von betragsmässig exakt drei Monatslöhnen vereinbart wurden, besteht infolge fehlenden Verdienstausfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\n(Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 10h Abs. 1 AVIV).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. war (…) bei der B. AG angestellt. Am 22. Juni 2023 unterbreitete die B. AG A. anlässlich eines Meetings eine Aufhebungsvereinbarung auf den 31. Dezember 2023 aufgrund\neiner Reorganisation. Der letzte geleistete Arbeitstag von A. war der 30. Juni 2023.\n\nDa sich die B. AG und A. über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses uneinig waren, haben sie am 15./20. September 2023\neine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, um ihre Differenzen beizulegen und das\nArbeitsverhältnis einvernehmlich per 31. Dezember 2023 zu beenden.\n\nGemäss ärztlicher Bescheinigung war A. vom 28. September bis 9. November 2023 zu\n100% arbeitsunfähig.\n\n2. Am 15. Dezember 2023 stellte A. bei der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den Antrag\nauf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2024.\n\n3. Am 19. Februar 2024 verfügte die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh., dass A. für die im\nZeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2024 kontrollierten Ausfalltage nicht entschädigt\nwerden könne.\n\n4. Die Rechtsvertreterin von A. erhob am 21. März 2024 Einsprache gegen die Verfügung\nder Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. vom 19. Februar 2024.\n\n5. Die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 21. Mai 2024 die Einsprache ab.\n\nSo wäre bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin die Kündigungsfrist aufgrund von\nArt. 336c OR während der Arbeitsunfähigkeit von A. unterbrochen worden und das Arbeitsverhältnis hätte sich bis Ende Februar 2024 verlängert. Durch die Aufhebungsvereinbarung vom 15. September 2023 habe A. auf den Kündigungsschutz verzichtet. Gemäss Aufhebungsvereinbarung seien mit der Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00\nalle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten worden. Eine Aufhebungsvereinbarung führe immer dazu, dass beide Seiten auf Leistungen verzichten würden,\num zu einer für beide Seiten angemessenen Lösung zu finden. Eine Aufhebungsvereinbarung finde jedoch ihre Grenzen in Art. 341 Abs. 1 OR. So könne ein Arbeitnehmer\nlediglich dann gültig auf eine Verlängerung der Kündigungsfrist nach Art. 336c OR verzichten, wenn er im Rahmen der gegenseitigen Zugeständnisse eine angemessene Gegenleistung erhalte. A. habe eine einmalige Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00\nerhalten, mit welcher gemäss Aufhebungsvereinbarung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten würden. Dementsprechend stelle in diesem Umfang die\nEntschädigung der Arbeitgeberin eine Gegenleistung für den Verzicht auf die Sperrfrist\nnach Art. 336c OR und keine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 11a AVIG dar. Da A.\n\n1-6\naus dem Arbeitsverhältnis all seine Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum\nfrühestmöglichen, durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende per Ende Februar\n2024 erhalten habe, habe er keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten.\n\nDer Auffassung von A., dass die Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00 als Kompromisslösung für die entgangenen Bonuszahlungen zu werten sei, könne nicht gefolgt werden. Gemäss dem Variation Letter bestehe kein vertraglicher Anspruch auf einen Bonus,\nauch wenn in den vergangenen Jahren Boni gezahlt worden seien. Ebenfalls habe sich\ndie Arbeitgeberin das Recht vorbehalten, ihr Bonussystem jederzeit zu ändern oder zu\nstreichen. Dementsprechend könne die Abfindung nicht als Gegenleistung für den entgangenen Bonus betrachtet werden, sondern müsse als Gegenleistung für die Nichtverlängerung der Kündigungsfrist gewertet werden.\n\nDie Anrechnung der Abfindung führe dazu, dass der Arbeitsausfall im Zeitraum 1. Januar\nbis 29. Februar 2024 infolge fehlenden Verdienstausfalles nicht angerechnet werden\nkönne und daher die kontrollierten Ausfalltage in dieser Zeitspanne durch die Arbeitslosenkasse nicht entschädigt werden könnten.\n\n6. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2024 Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der\nEinspracheentscheid der Arbeitslosenkasse (folgend: Beschwerdegegnerin) vom\n21. Mai 2024 bzw. die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 19. Februar 2024 seien\naufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2024\nbis zum 29. Februar 2024 die ihm zustehenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung\nzu gewähren.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, am 22. Juni 2023 sei ihm in einer\nSitzung persönlich mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis seitens der B. AG aufgelöst werde. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer ein Schreiben übergeben worden,\nwelches die Rahmenbedingungen für eine Auflösungsvereinbarung enthalten und als\nGrundlage für weitere Verhandlungen in Bezug auf den Zeitpunkt, aber auch die Modalitäten der Auflösung des Arbeitsvertrages, gedient habe.\n\n"}