O., Art. 6 N 9). Zu beachten gilt es, dass bestimmte Objekte oder Teile davon derart verletzlich sind, dass jede zusätzliche Beeinträchtigung einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung gleichkäme (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 16). Die drohende Beeinträchtigung muss schwerwiegend sein und das Objekt in zentralen Bereichen treffen. Ein solch schwerer Eingriff liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn damit u.a. eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung verbunden ist, die ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat (vgl. LEIMBACHER, a.a.