Bei der Festlegung der objektspezifischen Schutzziele müssen insbesondere die schützenswerten Lebensräume mit ihrer standortgemässen Artenvielfalt berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017, VBLN; SR 451.11).