Eine Abwägung mit Interessen, welche für die Aufnahme dieses Wegstücks in den Fuss- und Wanderwegnetzplan aufgeführt wurden, ist deshalb nach Art. 23d NHG ausgeschlossen. Überdies führt der geplante Wanderweg durch das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler aufgenommene Objekt Säntisgebiet und durch das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 16 Säntis. Wie in folgender Erwägung ausgeführt, darf der Weg auch aufgrund seiner Lage in diesen beiden Gebieten nicht in den Fuss- und Wanderwegnetzplan aufgenommen werden.