NHG über Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind in einem Sinn auszulegen, der sie möglichst wenig vom absolut formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt (vgl. BGE 138 II 23 E. 3.3). Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Moorlandschaftsschutz werden durch Art. 5 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähnerenspitz dahingehend konkretisiert, als dass die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken zulässig ist, sofern die Moorlandschaften dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen.