Auch den Schutzanliegen der Eidgenössischen Jagdbanngebiete, insbesondere dem Interesse am Erhalt der Artenvielfalt, sei ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Der hohe natur- und jagdschutzrechtliche Stellenwert, welcher der Gegend beizumessen sei, ergebe sich schon daraus, dass sie als «eidgenössisches Jagdbanngebiet» ausgeschieden worden sei. Die Schutzinteressen seien somit auch als von nationaler Bedeutung einzustufen und überwiegten generell, ausser es handle sich um Eingriffsinteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung. Aus Sicht des Beschwerdeführers würden die verschiedenen Schutzziele in der durch die Standeskommission durchgeführten Interessenabwägung nicht ausreichend