{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-11-04", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-8-2023_2024-11-04.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-8-2023/@@download/file/v-8-2023", "Checksum": "718bb954cc0973f1227c336d9d508ca1"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 8-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 04.11.2024 (publiziert) V 8-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 04.11.2024 (publié) V 8-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 04.11.2024 (pubblicato) V 8-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wanderwegnetzplan"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "528ec298ba023e42c2e05478306bca3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 04.11.2024 (publiziert) V 8-2023\nRegeste:\nWanderwegnetzplan\n\n Wanderwegnetzplan\n\nDie Aufnahme des geplanten Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz in den Fuss- und\nWanderwegnetzplan widerspricht den Zielen des verfassungsmässig garantierten Moor- und\nMoorlandschaftsschutzes, des BLN-Objekts 1612 Säntisgebiet und des eidgenössischen\nJagdbanngebietes Nr. 16 Säntis, das Auerwild zu erhalten (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 6, Art. 18,\nArt. 23c und Art. 23d NHG; Art. 4 und 5 Moorlandschaftsverordnung; Art. 6 und 7 VEJ).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Standeskommission Appenzell hiess mit Beschluss vom 2. März 2021 (Prot. Nr. 224)\ndie Streckenführung des Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz Herz vorprüfungsweise gut.\n\n2. Der Bezirk Schwende publizierte am 23. und 26. Juni 2021 die öffentliche Planauflage\nder Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans mit Neuaufnahme des bestehenden\nWanderwegs Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse.\n\n3. Gegen die Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans erhoben je der WWF Schweiz\nam 6. Juli 2021 und die Holzkorporation Wilder Bann am 18. August 2021 Einsprache\nbeim Bezirksrat Schwende.\n\n4. Am 29. September 2021 wies der Bezirk Schwende die beiden Einsprachen des WWF\nSchweiz und der Holzkorporation Wilder Bann gegen diese geplante Änderung des\nFuss- und Wanderwegnetzplans ab.\n\n5. Gegen die Einspracheentscheide vom 29. September 2021 erhoben je am 22. Oktober\n2021 die Holzkorporation Wilder Bann und am 1. November 2021 die Rechtsvertreterin\ndes WWF Schweiz Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.\n\n6. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 14. März 2023 (Prot.\nNr. 264) sowohl den Rekurs des WWF als auch den Rekurs der Holzkorporation ab.\n\n7. In ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, zwischen Herz und Langälpli liege\nein grosses Gebiet ohne Wanderweg. Um vom Gasthaus Lehmen auf offiziellen Wanderwegen zum Langälpli zu gelangen, müsse ein grosser Umweg gegangen werden.\nOffenbar bestehe aber ein Bedürfnis nach einer direkten Wegverbindung. Dies zeige\nsich aufgrund der bestehenden wilden Wanderwege, welche den Naturschutz beeinträchtigen würden und sich die Störung über das gesamte Gebiet verteile. Seit 2013\nseien umfangreiche Massnahmen zur Aufwertung für das Auerhuhn getätigt worden, um\nden Bestand halten und die Art fördern zu können. Die wilden Wanderwege seien allerdings nicht verschwunden. Gebe es aber Wanderwege abseits der Tourismusströme,\nwürden die meisten Einheimischen und ruhesuchende Touristinnen und Touristen diese\nWanderwege nutzen. Der Weg, welcher schon bisher begangen worden sei, würde trotz\nAufnahme in den Fuss- und Wanderwegnetzplan eine Nebenroute bleiben und die Zunahme neuer Nutzerinnen und Nutzer werde gering ausfallen und die ruhesuchenden\n\n1 - 13\nEinheimischen nicht auf neue wilde Wanderwege vertreiben. Die Störung durch diese\ngeringe Nutzungsintensivierung werde durch den positiven Effekt der Kanalisierung und\nder dadurch besseren Berechenbarkeit für das Wild kompensiert. Ein Wanderwegangebot für ruhesuchende Touristinnen und Touristen und Einheimische liege durchaus im\nInteresse des Tourismus und der Volkswirtschaft, ohne dass sich daraus ein Konflikt mit\nden Anliegen des Natur- und Artenschutzes ergebe. Die Kanalisierung stehe sogar\nselbst im Interesse des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes und diene letztlich dem\nSchutz des Auerwilds. Der Weg habe seit vielen Jahren Bestand und der Unterhalt dieses Wegs könne insbesondere gestützt auf Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG als zulässig erachtet werden. Es liege damit ein rechtfertigender Grund vor, einen Wanderweg durch das\nKerngebiet zu legen. Der Wegunterhalt könne zurückhaltend erfolgen und saisonal so\ngelegt werden, dass die Störung des Wilds gering gehalten werden könne. Die zeitlich\nund örtlich begrenzte, moderate Störung durch sporadische Unterhaltsarbeiten stehe der\nStörung durch Wanderinnen und Wanderer während der gesamten Wandersaison verteilt über das ganze Gebiet auf den wilden Wanderwegen gegenüber. Die verfügende\nBehörde sei bei ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Wanderweg aufgrund der Kanalisierungswirkung in den Wegnetzplan aufzunehmen sei. Diese\nAbwägung und Gewichtung und der daraus resultierende Entscheid der Vorinstanz sei\nnicht zu beanstanden.\n\n8. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob das Bundesamt für Umwelt BAFU am 16. Mai 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde und\nstellte das Rechtsbegehren, Der Beschluss der Standeskommission vom 14. März 2023\nsei aufzuheben.\n\n(…)\n\nII.\n\n(…)\n2. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 12g NHG zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerdelegitimation auch nicht strittig.\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Der Beschwerdeführer führt an, der geplante Wanderweg liege im Eidgenössischen\nJagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Aufgrund der absehbaren Beeinträchtigung der\nSchutzziele des Eidgenössischen Jagdbanngebiets hätte gemäss Art. 7 Abs. 6 Satz 2\nJSG zwingend eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt eingeholt werden müssen. Dies sei unterlassen worden.\n\n"}