Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume nicht zerschnitten werden (Art. 6 Abs. 3 VEJ). Bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen (Art. 7 Abs. 3 VEJ).