4 - 10 Wanderwegnetz und könne die Freizeit- und Erholungsnutzung an unzähligen anderen Orten frei ausgeübt und gefördert werden. Der geplante Weg sei nicht erforderlich. Die Beeinträchtigung des schutzwürdigen Lebensraums durch die absehbare Nutzungsintensivierung verstosse daher gegen Bundesrecht, weshalb der Entscheid der Standeskommission rechtswidrig und aufzuheben sei.