{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-11-04", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-7-2023_2024-11-04.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-7-2023/@@download/file/v-7-2023", "Checksum": "9b85ad07569ed7bb14b71290d5d1d1a1"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 7-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 04.11.2024 (publiziert) V 7-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 04.11.2024 (publié) V 7-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 04.11.2024 (pubblicato) V 7-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wanderwegnetzplan"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "9894ce97d1e7c90cf45e9cd745938442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 04.11.2024 (publiziert) V 7-2023\nRegeste:\nWanderwegnetzplan\n\n Wanderwegnetzplan\n\nDie Aufnahme des geplanten Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz in den Fuss- und\nWanderwegnetzplan widerspricht den Zielen des verfassungsmässig garantierten Moor- und\nMoorlandschaftsschutzes, des BLN-Objekts 1612 Säntisgebiet und des eidgenössischen\nJagdbanngebietes Nr. 16 Säntis, das Auerwild zu erhalten (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 6, Art. 18,\nArt. 23c und Art. 23d NHG; Art. 4 und 5 Moorlandschaftsverordnung; Art. 6 und 7 VEJ).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Standeskommission Appenzell hiess mit Beschluss vom 2. März 2021 (Prot. Nr. 224)\ndie Streckenführung des Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz Herz vorprüfungsweise gut.\n\n2. Der Bezirk Schwende publizierte am 23. und 26. Juni 2021 die öffentliche Planauflage\nder Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans mit Neuaufnahme des bestehenden\nWanderwegs Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse.\n\n3. Der WWF Schweiz erhob beim Bezirksrat Schwende am 6. Juli 2021 Einsprache gegen\ndie Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans.\n\n4. Am 29. September 2021 wies der Bezirk Schwende die Einsprache des WWF Schweiz\ngegen diese geplante Änderung des Fuss- und Wanderwegnetzplans ab.\n\n5. Am 1. November 2021 erhob die Rechtsvertreterin des WWF Schweiz gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2021 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.\n\n6. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 14. März 2023 (Prot.\nNr. 264) den Rekurs des WWF ab.\n\nIn ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, zwischen Herz und Langälpli liege\nein grosses Gebiet ohne Wanderweg. Um vom Gasthaus Lehmen auf offiziellen Wanderwegen zum Langälpli zu gelangen, müsse ein grosser Umweg gegangen werden.\nOffenbar bestehe aber ein Bedürfnis nach einer direkten Wegverbindung. Dies zeige\nsich aufgrund der bestehenden wilden Wanderwege, welche den Naturschutz beeinträchtigen würden und sich die Störung über das gesamte Gebiet verteile. Seit 2013\nseien umfangreiche Massnahmen zur Aufwertung für das Auerhuhn getätigt worden, um\nden Bestand halten und die Art fördern zu können. Die wilden Wanderwege seien allerdings nicht verschwunden. Gebe es aber Wanderwege abseits der Tourismusströme,\nwürden die meisten Einheimischen und ruhesuchende Touristinnen und Touristen diese\nWanderwege nutzen. Der Weg, welcher schon bisher begangen worden sei, würde trotz\nAufnahme in den Fuss- und Wanderwegnetzplan eine Nebenroute bleiben und die Zunahme neuer Nutzerinnen und Nutzer werde gering ausfallen und die ruhesuchenden\nEinheimischen nicht auf neue wilde Wanderwege vertreiben. Die Störung durch diese\ngeringe Nutzungsintensivierung werde durch den positiven Effekt der Kanalisierung und\nder dadurch besseren Berechenbarkeit für das Wild kompensiert. Ein\n\n1 - 10\nWanderwegangebot für ruhesuchende Touristinnen und Touristen und Einheimische\nliege durchaus im Interesse des Tourismus und der Volkswirtschaft, ohne dass sich daraus ein Konflikt mit den Anliegen des Natur- und Artenschutzes ergebe. Die Kanalisierung stehe sogar selbst im Interesse des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes und\ndiene letztlich dem Schutz des Auerwilds. Der Weg habe seit vielen Jahren Bestand und\nder Unterhalt dieses Wegs könne insbesondere gestützt auf Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG\nals zulässig erachtet werden. Es liege damit ein rechtfertigender Grund vor, einen Wanderweg durch das Kerngebiet zu legen. Der Wegunterhalt könne zurückhaltend erfolgen\nund saisonal so gelegt werden, dass die Störung des Wilds gering gehalten werden\nkönne. Die zeitlich und örtlich begrenzte, moderate Störung durch sporadische Unterhaltsarbeiten stehe der Störung durch Wanderinnen und Wanderer während der gesamten Wandersaison verteilt über das ganze Gebiet auf den wilden Wanderwegen gegenüber. Die verfügende Behörde sei bei ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Wanderweg aufgrund der Kanalisierungswirkung in den Wegnetzplan aufzunehmen sei. Diese Abwägung und Gewichtung und der daraus resultierende Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden.\n\n7. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob die Rechtsvertreterin des WWF Schweiz (folgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2023 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Standeskommission vom\n14. März 2023 betreffend Ergänzung Wanderwegnetzplan und damit auch der Entscheid\ndes Bezirksrats Schwende vom 29. September 2021 seien aufzuheben, und der Aufnahme des Wegstücks Langälpli-Löchli-Holzplatz sei entsprechend die Genehmigung\nzu verweigern.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Der Beschwerdeführer führt an, gemäss Art. 7 Abs. 6 Jagdgesetz (JSG) sei bei Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigten,\ndie Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt einzuholen. Dies sei unterlassen worden.\n\n1.2. Die Standeskommission vertritt hingegen die Auffassung, dass vorliegend kein Vorhaben im Sinne von Art. 7 Abs. 6 JSG betroffen sei und entsprechend keine Stellungname\ndes Bundesamts für Umwelt einzuholen sei. Sie sei davon überzeugt, dass der positive\nEffekt einer Kanalisierung der derzeitigen Nutzerinnen und Nutzer wilder Wege überwiegt und die Aufnahme des Wegs in den Fuss- und Wanderwegnetzplan nicht zu einer\nBeeinträchtigung führe.\n\n"}