6-8 Vater des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin. Die Begünstigungsabsicht der Beschwerdeführerin darf in der Regel ohne besonderen Nachweis der Beschwerdegegnerin 1 vorausgesetzt werden (vgl. ZBl 1978, 265 = ZR 1978 Nr. 59; Entscheid St.2010.329 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011). Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung der nachträglichen Darlehenssimulation zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit des Forderungsverzichts zu erbringen.