Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen damit buchmässige Kapitalentnahmen dar (vgl. ZIGERLIG/O- ERTLI/HOFMANN, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. Auflage, 2014, III. Teil N 111). Bei der verdeckten Gewinnausschüttung geht es somit immer um die Frage der Angemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung bei Transaktionen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber bzw. einer dem Anteilsinhaber nahestehenden Person (vgl. OESTER- HELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 58 N 62 f.).