3-8 Beschwerdeführerin mit der unbelegten Behauptung, der Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswille habe bereits im Zeitpunkt der Wertberichtigung gefehlt, in Widerspruch zu ihren eigenen Steuererklärungen, Handelsbilanzen und in der Vergangenheit getätigten Aussagen. Ein solches Verhalten wäre, sofern bereits dannzumal kein Rückzahlungsbzw. Rückforderungswille mehr bestanden habe, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.