hen als simuliert zu qualifizieren und demnach als geldwerte Leistung aufzurechnen. Hätte die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass die Darlehen im Zeitpunkt der Wertberichtigung zu korrigieren wären bzw. bei den Vertragsparteien kein Rückforde- rungs- und Rückzahlungswillen mehr bestehe, so hätte sie die Forderung abschreiben müssen und nicht wertberichtigen dürfen. Zumindest hätte sie auf den fehlenden Rückforderungswillen in der Steuererklärung hinweisen müssen.