2-8 habe, dass das Darlehen definitiv nicht mehr einbringlich gewesen sei. Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 nach mehr als 20 Jahren auf den Standpunkt stelle, der Forderungsverzicht gegenüber ihrer Schwestergesellschaft sei nicht geschäftsmässig begründet, stelle sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Beurteilungen in den Jahren bis 2000.