1-8 für einen solchen unabhängigen Dritten einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, ohne Not auf eine Darlehensforderung zu verzichten, ohne dafür auch nur die geringste Gegenleistung zu erhalten. Eine definitive Abschreibung der Forderung in der A. AG wäre nur angezeigt gewesen, wenn die B. AG zahlungsunfähig geworden oder in Konkurs gegangen wäre. Dies sei aber vorliegend beides nicht der Fall.