Steuerbeschwerde Die Wertberichtigung eines Darlehens kann aufgrund ihres provisorischen Charakters periodisch auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden. Ist für die Steuerbehörde erst im Zeitpunkt des Forderungsverzichts erkennbar, dass das Darlehen nachträglich simuliert war, darf sie zu diesem Zeitpunkt die verdeckte Gewinnausschüttung aufrechnen, auch wenn sie in den Jahren zuvor die Wertberichtigung als abzugsfähiger Aufwand akzeptiert hatte (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 60 Abs. 1 StG). Erwägungen: I.