{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-5-2023_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-5-2023/@@download/file/v-5-2023", "Checksum": "68c62842886cc6c13de12f3c1bec898c"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 5-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.03.2025 (publiziert) V 5-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.03.2025 (publié) V 5-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.03.2025 (pubblicato) V 5-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:21", "Checksum": "6760deea6edb2a29d68da0025df35321", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.03.2025 (publiziert) V 5-2023\nRegeste:\nSteuerbeschwerde\n\n Steuerbeschwerde\n\nDie Wertberichtigung eines Darlehens kann aufgrund ihres provisorischen Charakters periodisch auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden. Ist für die Steuerbehörde\nerst im Zeitpunkt des Forderungsverzichts erkennbar, dass das Darlehen nachträglich simuliert war, darf sie zu diesem Zeitpunkt die verdeckte Gewinnausschüttung aufrechnen, auch\nwenn sie in den Jahren zuvor die Wertberichtigung als abzugsfähiger Aufwand akzeptiert hatte\n(Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 60 Abs. 1 StG).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Januar 2023\nwurde der A. AG für die Steuerperiode 2019 beim Reingewinn eine verdeckte Gewinnausschüttung über CHF 182'117.00 aufgerechnet.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 3. Februar 2023 Einsprache mit dem Antrag, auf die Aufrechnung von CHF 182'117.00 infolge\nunechter Schwestersanierung sei zu verzichten.\n\nSo sei das Darlehen der A. AG gegenüber der B. AG, einer Schwestergesellschaft, zum\nErwerb einer Liegenschaft gewährt worden. Nachdem habe festgestellt werden müssen,\ndass die Werthaltigkeit dieser Liegenschaft nicht mehr gegeben sei und Abschreibungen\nnotwendig geworden seien, habe das Darlehen im 2001 wertberichtigt werden müssen,\nwas von der kantonalen Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründeter Aufwand\nanerkannt worden sei. Erst mit der Veräusserung der mit dem Darlehen finanzierten Liegenschaft habe sich ergeben, dass das Darlehen definitiv nicht mehr zurückgeführt werden könne. Somit hätte das Darlehen definitiv ausgebucht werden müssen. Der vorläufige Charakter einer Wertberichtigung könne sich nur auf die Werthaltigkeit der Forderung beziehen, es könne aber nicht angehen, dass die Kantonale Steuerverwaltung beinahe zwanzig Jahre nach der Verbuchung und steuerlichen Anerkennung einer Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit der Wertberichtigung neu beurteile.\nWürde dies zugelassen, könnte eine Verjährung, welche der Rechtssicherheit diene, bei\nWertberichtigungen nie eintreten. Selbst wenn die Kantonale Steuerverwaltung auf ihren\nEntscheid und ihre Beurteilung aus dem Jahr 2001 materiell zurückkommen dürfte, was\nbestritten werde, sei festzustellen, dass die Verjährung in jedem Fall eingetreten sei.\n\n3. Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache der A. AG ab.\n\nSie stelle die Wertberichtigung bezüglich der Darlehensforderung im Jahr 2001 nicht in\nFrage. Damit sei aber kein Präjudiz geschaffen worden, welches eine spätere steuerrechtliche Qualifikation einer unechten Schwestersanierung verunmöglichen würde.\nEine solche Prüfung finde erst in jenem Zeitpunkt statt, in welchem die Geldgeberin definitiv entreichert werde. Bei den Gesellschaften A. AG und B. AG mit dem Aktionariat\nvon Vater und Sohn handle es sich nicht um unabhängige Dritte. So sei fraglich, ob es\n\n1-8\nfür einen solchen unabhängigen Dritten einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund\ngegeben hätte, ohne Not auf eine Darlehensforderung zu verzichten, ohne dafür auch\nnur die geringste Gegenleistung zu erhalten. Eine definitive Abschreibung der Forderung\nin der A. AG wäre nur angezeigt gewesen, wenn die B. AG zahlungsunfähig geworden\noder in Konkurs gegangen wäre. Dies sei aber vorliegend beides nicht der Fall. Zudem\nwürden sowohl die A. AG als auch die B. AG durch die C. AG betreut, welche selbst den\nBetrag von CHF 182'118.00 als unechten Sanierungsbeitrag im Jahr 2019 direkt in das\nEigenkapital der B. AG verbucht habe. Hätte es sich um den Sanierungsbeitrag eines\nDritten gehandelt, hätte dieser zwingend über die Erfolgsrechnung verbucht werden\nmüssen, mit der Konsequenz, dass die entsprechenden Verlustvorträge in der B. AG\naufgezehrt worden wären. Dies habe sie unterlassen, damit die bestehenden Verlustvorträge in der B. AG nicht tangiert würden. Damit müsste sie auf der anderen Seite der\nA. AG aber auch die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gewärtigen. Es könne\nnicht angehen, dass auf der Seite der B. AG von einer unechten Schwestersanierung\ngesprochen werde, damit die aufgelaufenen Verlustvorträge nicht aufgezehrt würden\nund auf der Seite der A. AG behauptet werde, es liege eine echte Sanierungsleistung\nunter Dritten vor, da dies für die A. AG günstiger wäre. Dieses Verhalten sei widersprüchlich und könne nicht akzeptiert werden. Da die Veranlagung 2019 der B. AG bereits in\nRechtskraft erwachsen sei, könne auch nicht mehr geltend gemacht werden, dass die\nerfolgsneutrale Verbuchung bei der B. AG irrtümlicherweise erfolgt sei und korrigiert\nwerde.\n\n4. Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 23. März 2023\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 ein und stellte das\nRechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und\nauf die Aufrechnung von CHF 182'117.00 zu verzichten.\n\n5. Die Kantonale Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin 1) reichte am 4. Mai\n2023 eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n6. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin 2) stellte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies für die Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Mai 2023.\n\n(…)\n\nIII.\n\n"}