Unter Beachtung der Verminderung des anzurechnenden Vermögenswertes von CHF 180'000.00 um jährlich CHF 10'000.00 nach Art. 17e ELV bestand im Jahr 2024 ein Reinvermögen, welches die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritt. Demnach besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Verfügung vom 12. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. sind zu bestätigen. (…) 3-4 Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2025 vom 13. Mai 2025 4-4