Der Beschwerdeführer erhielt folglich für die Veräusserung seiner Liegenschaft mit einem Verkaufswert von CHF 630'000.00 keine adäquate Gegenleistung. Vielmehr schenkte er seinem Sohn den als Erbvorbezug deklarierten Betrag von CHF 180'000.00, obwohl aus den Akten keine rechtliche Verpflichtung dazu erkennbar ist und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Im Umfang dieser Schenkung ist dem Beschwerdeführer der Vermögensverzicht im Jahr 2019 an sein Vermögen aufzurechnen. Unter Beachtung der Verminderung des anzurechnenden Vermögenswertes von CHF 180'000.00 um jährlich CHF 10'000.00 nach Art.