Weshalb die Vertragsparteien den Verkaufspreis in der Höhe von CHF 630'000.00 und nicht nur in der Höhe des amtlichen Verkehrswerts vereinbart haben, obwohl dadurch auch höhere Grundstückgewinnsteuern anfallen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, ist für die rechtliche Beurteilung eines Vermögensverzichtes jedoch auch nicht relevant. So wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der Vertragsfreiheit offengestanden, seine Liegenschaft lediglich zum amtlichen Verkehrswert an seinen Sohn zu verkaufen.