Er macht jedenfalls nicht geltend, dass die Liegenschaft einen tieferen Verkaufswert als den vereinbarten Verkaufspreis aufgewiesen habe bzw. der Erbvorbezug einen Nonvaleur darstelle. Weshalb die Vertragsparteien den Verkaufspreis in der Höhe von CHF 630'000.00 und nicht nur in der Höhe des amtlichen Verkehrswerts vereinbart haben, obwohl dadurch auch höhere Grundstückgewinnsteuern anfallen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, ist für die rechtliche Beurteilung eines Vermögensverzichtes jedoch auch nicht relevant.