3.3. Vorliegend brauchte der Wert der verkauften Liegenschaft nicht geschätzt zu werden, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Sohn den Verkaufswert der Liegenschaft mit CHF 630'000.00 höher vereinbarte als den amtlichen Steuerwert von CHF 350'000.00. Der Beschwerdeführer hätte folglich die Liegenschaft mindestens zu diesem Verkaufspreis auch an Dritte verkaufen können. Er macht jedenfalls nicht geltend, dass die Liegenschaft einen tieferen Verkaufswert als den vereinbarten Verkaufspreis aufgewiesen habe bzw. der Erbvorbezug einen Nonvaleur darstelle.