Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne der Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_662/2024 vom 24. Januar 2025 E. 3.5; 9C_801/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.1).