Bei einer Übertragung eines Grundstücks an einen Sohn als Erbvorbezug, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein, handelt es sich um einen Vermögensverzicht und das Vermögen ist weiterhin in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 56/99 vom 21. August 2001 E. 3c).