2-4 auf Ergänzungsleistungen zugesprochen hätte, womit klar eine Ungleichbehandlung vorliege. 3.2. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Vermögen, auf welches eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden zu den übrigen Vermögenswerten angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 9a Abs. 3, Art.11a Abs. 2 bis 4 ELG).