5. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. reichte C., Sohn und Bevollmächtigter von A. (folgend: Beschwerdeführer), am 22. Januar 2025 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell I.Rh. betreffend Abweisung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen sei aufzuheben und das Gesuch vom 26. März 2024 gutzuheissen.