Als Begründung führte sie an, der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis sei massgebend, weswegen der ebenfalls im Kaufvertrag vom 9. Dezember 2019 genannte Erbvorbezug von CHF 180'000.00 als solcher behandelt werden müsse. Aufgrund dieser Anrechnung des Erbvorbezugs werde die Vermögensschwelle betreffend des Reinvermögens überschritten und die Abweisung auf Ergänzungsleistungen sei zu Recht ergangen.