Die Höhe eines allfälligen Vermögensverzichts entspräche der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV) und nicht wie von der Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung gehandhabt, dem Wert des gesamten Erbvorbezugs. 4. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 die Einsprache von A. ab.