Diese begründete er dahingehend, als dass auf Anfrage einer ehemaligen Mitarbeiterin der D. AG vom 1. Juli 2021 an die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh., wie denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Kanton Appenzell I.Rh. in der Praxis umgesetzt werde, bzw. wie der Verkehrswert ermittelt werde, ihr mit E-Mail vom 5. Juli 2021 mitgeteilt worden sei, im Kanton Appenzell I.Rh. sei der Verkehrswert dem Steuerwert gleichgestellt. Somit würden die im Kanton Appenzell I.Rh. gelegenen Grundstücke nach der rechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung bestimmt.