2. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 12. April 2024 das Gesuch von A. für Ergänzungsleistungen ab. So überschreite das Reinvermögen die Vermögensschwelle. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Schenkung (Erbvorbezug aus dem dereinstigen Nachlass) an C. getätigt worden sei. Ein Verzicht sei getätigt worden bzw. müsse als Vermögen angerechnet werden, wenn die EL-bezie- hende Person Vermögenswerte entäussere und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart worden sei. Aus diesem Grund müsse der Betrag von CHF 180'000.00 als Vermögen angerechnet werden.