ElG-Beschwerde Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung einer Liegenschaft ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den die Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Erwägungen: I.