{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-07-28", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-4-2025_2025-07-28.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-4-2025/@@download/file/v-4-2025", "Checksum": "856a7c4a6754353d112543dee2dddb85"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["V 4-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 28.07.2025 (publiziert) V 4-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 28.07.2025 (publié) V 4-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 28.07.2025 (pubblicato) V 4-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ElG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2601", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:17:14", "Checksum": "8775c6bf5c08c5491a25ccfdd7bd64ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 28.07.2025 (publiziert) V 4-2025\nRegeste:\nElG-Beschwerde\n\n ElG-Beschwerde\n\nBei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung einer Liegenschaft ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt,\nmassgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den die Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geb. 1932, seit 2019 wohnhaft im Alterszentrum B., meldete sich am 26. März 2024\nzum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Er führte ein Vermögen per 1. Januar 2024\nvon CHF 36'003.00 an. Zudem gab er an, am 9. Dezember 2019 einen Vermögenswert\nvon CHF 630'000.00 an seinen Sohn C. übertragen zu haben. Er legte den Kaufvertrag\nvom 9. Dezember 2019 über das Stockwerkeigentum an der Strasse x. (Verkehrswert\n350'000.00; Schätzungsdatum 19. Februar 2014) bei. Daraus ist ersichtlich, dass C. den\nKaufpreis von CHF 630'000.00 unter anderem mit einem Erbvorbezug von A. von CHF\n180'000.00 tilgte.\n\n2. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 12. April 2024 das Gesuch\nvon A. für Ergänzungsleistungen ab. So überschreite das Reinvermögen die Vermögensschwelle. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Schenkung\n(Erbvorbezug aus dem dereinstigen Nachlass) an C. getätigt worden sei. Ein Verzicht\nsei getätigt worden bzw. müsse als Vermögen angerechnet werden, wenn die EL-bezie-\nhende Person Vermögenswerte entäussere und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart worden sei. Aus diesem Grund müsse der Betrag von CHF 180'000.00 als Vermögen angerechnet werden.\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte C. als bevollmächtigter Vertreter für seinen Vater A. am\n6. Mai 2024 Einsprache ein.\n\nDiese begründete er dahingehend, als dass auf Anfrage einer ehemaligen Mitarbeiterin\nder D. AG vom 1. Juli 2021 an die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh., wie denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Kanton Appenzell I.Rh. in der Praxis umgesetzt\nwerde, bzw. wie der Verkehrswert ermittelt werde, ihr mit E-Mail vom 5. Juli 2021 mitgeteilt worden sei, im Kanton Appenzell I.Rh. sei der Verkehrswert dem Steuerwert gleichgestellt. Somit würden die im Kanton Appenzell I.Rh. gelegenen Grundstücke nach der\nrechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung bestimmt.\n\nIm Umkehrschluss liege also kein Vermögensverzicht vor, wenn ein Grundstück zum\namtlichen Verkehrswert veräussert werde.\n\nFerner liege kein Vermögensverzicht vor, wenn die veräussernde Person eine Gegenleistung erhalte. Diese müsse mindestens 90% des Wertes der Leistung entsprechen\n(Art. 17b lit. a ELV). Vorliegend betrage der amtliche Verkehrswert gemäss Grundstückschätzung des Kantonalen Schatzungsamts vom 19. Februar 2014 CHF 350'000.00.\nWie aus dem Grundstückkaufvertrag vom 9. Dezember 2019, welcher dem Gesuchsformular beigelegt gewesen sei, hervorgehe, habe der Einsprecher sein Stockwerkeigentumsgrundstück (…) zum Preis von CHF 630'000.00 veräussert, wobei die Kaufpreistilgung unter anderem aus der Übernahme der Darlehensschuld bei der Bank E. im Umfang von CHF 375'000.00 und einer Barüberweisung von CHF 45'000.00 bestanden\nhabe. Zudem gehe aus dem Grundstückkaufvertrag vom 9. Dezember 2019 hervor,\n\n1-4\ndass der Einsprecher bereits CHF 30'000.00 Grundstückgewinnsteuer auszurichten gehabt habe. Ferner habe der Erwerber der Liegenschaft die latenten Grundstückgewinnsteuern übernommen. Dies sei dem Betrag der Gegenleistung ebenfalls anzurechnen.\n\nDamit übersteige der Veräusserungspreis und die Gegenleistung (Übernahme der\nGrundpfandschuld) den amtlichen Verkehrswert der Liegenschaft und der Tatbestand\ndes Vermögensverzichts sei bei korrekter Betrachtung gerade nicht erfüllt. Verdeutlicht\nwerde dies in nachfolgender Darstellung: amtlicher Verkehrswert gemäss Schätzung\nvom 19. Februar 2014 CHF 350'000.00, abzüglich übernommene Grundpfandschulden\nvon CHF 375'000.00, abzüglich Barüberweisung an den Verkäufer (Einsprecher) von\nCHF 45'000.00, abzüglich Begleichung der Grundstückgewinnsteuer von\nCHF 30'000.00; resultierend CHF -100'000.00 als Differenz Veräusserungspreis und\nGegenleistung, somit CHF 0.00 effektiver Vermögensverzicht zum Zeitpunkt der Veräusserung.\n\nDie Höhe eines allfälligen Vermögensverzichts entspräche der Differenz zwischen dem\nWert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV) und nicht wie von der\nAusgleichskasse in der angefochtenen Verfügung gehandhabt, dem Wert des gesamten\nErbvorbezugs.\n\n4. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 die\nEinsprache von A. ab.\n\nAls Begründung führte sie an, der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis sei massgebend, weswegen der ebenfalls im Kaufvertrag vom 9. Dezember 2019 genannte Erbvorbezug von CHF 180'000.00 als solcher behandelt werden müsse. Aufgrund dieser Anrechnung des Erbvorbezugs werde die Vermögensschwelle betreffend des Reinvermögens überschritten und die Abweisung auf Ergänzungsleistungen sei zu Recht ergangen.\n\n"}