34 Abs. 4 RPV verweist damit bei zonenkonformen Bauten ähnlich wie bei Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone auf eine umfassende Interessenabwägung. Sie kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung führen (vgl. RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art. 16a N 56).