Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Gebäude dem Gesuchsteller primär zur Unterbringung von Heu diene. Diese Überlegungen des Bau- und Umweltdepartements überzeugten. Die Liegenschaft müsse damit hauptsächlich zum Heuen und Güllen zugänglich sein. Es sei zu prüfen, ob das Grundstück über eine diesen Zwecken genügende Zufahrt verfüge.