Diesen Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Zufahrt über die Parzelle Nr. y. für Personenwagen formell-rechtlich zwar nicht gesichert sei, doch sei eine solche weder aus Verkehrssicherheitsüberlegungen abzulehnen, noch verweigere die Rekursgegnerin ihr Einverständnis. Könne mit der Eigentümerin der Parzelle Nr. y. keine 2-9 Einigung erzielt werden, bestehe die Möglichkeit, den Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen.