Die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei auch bisher schon ohne befestigten Weg erfolgt. Selbst wenn es, wie vom Gesuchsteller behauptet, zutreffen würde, dass der untere Teil des Geländes mit vollem Güllefass nicht befahren werden könne, könnte dem mit geringfügiger Anpassung der betrieblichen Abläufe begegnet werden. So wäre es zumutbar, das Güllefass nicht vollständig zu befüllen. Die wenigen Mehrfahrten zwischen Haupt- und Nebenbetrieb würden durch den kürzeren Anfahrtsweg teilweise aufgewogen. Das benötigte Fahrwegrecht könne auch ohne Zustimmung des Nachbarn rechtlich erzwungen werden.