Ein eigentliches Betriebskonzept und konkrete Ausbaupläne würden dem Baugesuch nicht beiliegen. Blosse Absichtserklärungen genügten nicht, um einen betrieblichen Bedarf zu begründen. Mangels schlüssigem Betriebskonzept sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfang bewirtschaftet werde. Dazu sei erforderlich, dass der Gesuchsteller zumindest bis zur Grenze seiner Liegenschaft mit landwirtschaftlichen Geräten zufahren könne.