BauG-Beschwerde Der Beschwerdeführer reichte kein Betriebskonzept ein. Auch konnte er nicht nachweisen, dass Varianten zu der von ihm geplanten Zufahrtsstrasse nicht realisierbar sind. Somit fehlt es an der objektive Notwendigkeit des Bauvorhabens (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Erwägungen: I. 1. A. ist Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. x., Strasse v., Landwirtschaftszone, Grundbuchkreis Appenzell.