{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-4-2024_2025-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-4-2024/@@download/file/v-4-2024", "Checksum": "0d4e74f4ef665f3d413aad0209426ffb"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 4-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2025 (publiziert) V 4-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2025 (publié) V 4-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2025 (pubblicato) V 4-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:21", "Checksum": "aab9c8c447a89e0056f084d2dba7d98c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2025 (publiziert) V 4-2024\nRegeste:\nBauG-Beschwerde\n\n BauG-Beschwerde\n\nDer Beschwerdeführer reichte kein Betriebskonzept ein. Auch konnte er nicht nachweisen,\ndass Varianten zu der von ihm geplanten Zufahrtsstrasse nicht realisierbar sind. Somit fehlt es\nan der objektive Notwendigkeit des Bauvorhabens (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 lit. a\nRPV).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. ist Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. x., Strasse v., Landwirtschaftszone,\nGrundbuchkreis Appenzell.\n\nBereits im Jahr 2017 reichte sein Vater und damaliger Eigentümer dieser Parzelle ein\nBaugesuch für den Neubau einer Hofzufahrt zu Gebäude und Stall über die Parzelle\nNr. x. und vier weitere Parzellen, welche alle in der Landwirtschaftszone liegen, ein. Die\nEinsprache der B. AG hiess das Bau- und Umweltdepartement mit Gesamtentscheid\nvom 16. Oktober 2018 gut und wies das Baugesuch ab. Die Baukommission Inneres\nLand lehnte daraufhin die Erteilung der Baubewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess diese mit Entscheid vom 2. März\n2021 gut und wies die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. So\nmüsse für die Beurteilung der objektiven Notwendigkeit am beantragten Standort die\nbestehende Zufahrt über die Parzelle Nr. y. der Eigentümerin B. AG wegen fehlender\nVerkehrssicherheit ausser Acht gelassen werden. Als Alternative biete sich die Zufahrt\nüber die bestehende Waldstrasse der Flurgenossenschaft C. an, welche geprüft werden\nmüsse.\n\nAm 20. Februar 2023 reichte A. ein Baugesuch für den Neubau einer Hofzufahrt für die\nlandwirtschaftliche Erschliessung von zwei weiteren Parzellen sowie die Urbanisierung\ndes bestehenden Fahrwegs inkl. Terrainveränderung von 700 m3 und Abbruch ein.\nDiese geplante Zufahrt führt erneut über die Parzelle Nr. x. und die vier weiteren Parzellen.\n\n2. Am 20. März 2023 erhob der Rechtsvertreter der B. AG Einsprache gegen das Baugesuch und stellte den Antrag, dieses abzuweisen.\n\n3. Das Bau- und Umweltdepartement hiess mit Entscheid vom 28. August 2023 die Einsprache gut und lehnte die Erstellung einer Hofzufahrt ab.\n\nSo stelle sich die Frage, ob die Zufahrt zur Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen einzig am geplanten Standort möglich sei, oder ob vielmehr eine besser geeignete Zufahrt vorhanden wäre.\n\nEin eigentliches Betriebskonzept und konkrete Ausbaupläne würden dem Baugesuch\nnicht beiliegen. Blosse Absichtserklärungen genügten nicht, um einen betrieblichen Bedarf zu begründen. Mangels schlüssigem Betriebskonzept sei davon auszugehen, dass\ndie Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfang bewirtschaftet werde. Dazu sei erforderlich, dass der Gesuchsteller zumindest bis zur Grenze seiner Liegenschaft mit landwirtschaftlichen Geräten zufahren könne.\n\n1-9\nFür das Ausbringen der Gülle und Ernten des Heus sei eine Zufahrtsmöglichkeit zur\nGrundstücksgrenze erforderlich. Diese Zufahrt werde jedoch nur wenige Male im Jahr\ngenutzt. Nicht erforderlich sei daher eine Befestigung der Zufahrt. Auch innerhalb des\nGrundstücks sei für die Bewirtschaftung kein befestigter Weg erforderlich. Die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei auch bisher schon ohne befestigten\nWeg erfolgt. Selbst wenn es, wie vom Gesuchsteller behauptet, zutreffen würde, dass\nder untere Teil des Geländes mit vollem Güllefass nicht befahren werden könne, könnte\ndem mit geringfügiger Anpassung der betrieblichen Abläufe begegnet werden. So wäre\nes zumutbar, das Güllefass nicht vollständig zu befüllen. Die wenigen Mehrfahrten zwischen Haupt- und Nebenbetrieb würden durch den kürzeren Anfahrtsweg teilweise aufgewogen. Das benötigte Fahrwegrecht könne auch ohne Zustimmung des Nachbarn\nrechtlich erzwungen werden. Einen Nachweis, dass der Gesuchsteller rechtliche Schritte\nfür den Erhalt einer Zufahrt unternommen habe, habe er nicht erbracht. Sein Einwand,\neine Überfahrt über die Parzelle Nr. z. sei nicht möglich, sei daher nicht beachtlich.\n\nGegen die vom Gesuchsteller vorgelegte Variante würden überwiegende Interessen\nsprechen. Insbesondere sei die Beanspruchung von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für eine rund 350 m lange befestigte Zufahrtsstrasse nicht mit dem Gebot der Schonung von Natur und Landschaft vereinbar, wenn stattdessen eine unbefestigte rund 70 m\nlange Zufahrt möglich wäre. Gemäss Baubegutachtung der Fachkommission Heimatschutz sei der massive Eingriff in die Kulturlandschaft grundsätzlich schon unverhältnismässig, die Eindolung des Gewässers und die massive Auffüllung in jenem Bereich sei\nnicht bewilligungsfähig. Die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz beurteile das Vorhaben unter Verweis auf Art. 1 NHG ebenfalls sehr kritisch, zumal das Landschaftsbild\nmassiv beeinträchtigt würde, was aufgrund einer anderen Möglichkeit der Zufahrt zur\nLiegenschaft nicht notwendig sei.\n\nZusammenfassend fehle es dem Bauvorhaben an einer betrieblichen Notwendigkeit,\nweil eine alternative Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft des Gesuchstellers bestehe,\nwelche insbesondere unter dem Aspekt der Sicherheit für Besucher des Platzes t., des\ngeringeren Landverbrauchs, des Eingriffs ins Landschaftsbild und der kürzeren Fahrdistanz zum Hauptbetrieb wesentlich günstiger wäre. Zudem stünden der geplanten Zufahrt\nüberwiegende private Interessen der Einsprecherin sowie öffentliche Interessen des Na-\ntur- und Landschaftsschutzes bzw. des Gewässerschutzes entgegen. Das Gesuch sei\ndaher nicht bewilligungsfähig.\n\n"}