Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsgradbemessung erst kurz nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und deshalb noch ein Erwerbseinkommen vorgelegen habe, das zuverlässig über ein mutmassliches Valideneinkommen Aufschluss geben könne. Damit habe die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den 2018 tatsächlich erzielten Lohn, angepasst an die Nominallohnentwicklung 2019 abzustellen, was ein Valideneinkommen in der Höhe von CHF 135'222.75 ergebe.