verfügbaren fachärztlichen Berichte in der Anamnese und Beurteilung bezüglich der konkreten arbeitsbezogenen Einschränkungen des Beschwerdeführers nur ungenau bzw. unspezifisch geblieben seien (z.B. konkrete Nachfrage nach Tastaturschreiben / keine genauere Angaben zur Ermüdung der Hand etc.) und eine reine Aktenbeurteilung gestützt auf diese fachärztlichen Berichte bezüglich der Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit eben blosse Mutmassung bleibe. Gegenüber seinem Rechtsvertreter schildere der Beschwerdeführer, welcher sich nicht als Kämpfernatur beschrieben habe, sondern eher, dass er dazu neige, Dinge zu akzeptieren, glaubhaft, dass er nach